Hans-Günter Ernst: Personenschaden: Die Kunst des Abfindungsvergleichs 2025
Der Geschädigte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine abschließende Abfindung seiner vielfältigen, sich auch in der Zukunft auswirkenden Ansprüche aus einem von dem Schädiger zu vertretenem Personenschaden. Gleichwohl wird vielfach, zumeist außergerichtlich, aber auch im Verlauf eines Rechtsstreits, eine umfassende vergleichsweise Regulierungsvereinbarung getroffen, worin der Geschädigte auf eine Geltendmachung weiterer Forderungen verzichtet.
Die Motivation der Beteiligten hierzu ist unterschiedlich. Dem Haftpflichtversicherer wird schon deshalb an einem Abschluss interessiert sein, um nicht unter Umständen jahrzehntelang mit dem Schadensfall, mit immer wieder neuen Abrechnungen und veränderten Forderungen, befasst zu sein. Für den Geschädigten ist häufig der hohe (kapitalisierte) Abfindungsbetrag von Bedeutung, der es ihm gegebenenfalls ermöglicht, die Schadensfolgen besser auszugleichen als bei kleineren, sukzessiven und unregelmäßigen Zahlungen des Schädigers. Zudem wird der dauerhafte Rechtsstreit mit dem Versicherer von dem körperlich/gesundheitlich Verletzten oft als die Beschwerden verstärkende zusätzliche Belastung erfahren; der Abfindungsvergleich ermöglicht ihm, sich von dieser Belastung zu befreien.
Der Rechtsanwalt des Geschädigten ist in dieser Situation allerdings nicht zu beneiden. Sein Mandant darf erwarten, von ihm über die Vor- und Nachteile des in Rede stehenden Abfindungsvergleichs präzise informiert und belehrt zu werden, insbesondere dass er darauf achtet, dass der Vergleich den Prozesschancen des Geschädigten entspricht, eine Kapitalisierung seiner Ansprüche angemessen erfolgt, der Vergleichstext - den Interessen des Mandanten entsprechend - „wasserdicht“ gestaltet wird und gegebenenfalls dem Vergleich nur mit Vorbehaltsregelungen zugestimmt wird. Der Rechtsanwalt hat dabei die Besonderheiten bei den vielfältigen Ansprüchen aus dem Personenschaden zu beachten, insbesondere, dass er keinen dieser Ansprüche (z.B. den Haushaltsführungsschaden) vernachlässigt. Für den Fall, dass bei einem Geschädigten schwere Verletzungen vorliegen, die zu einer Verschlimmerung führen können, wird dem Rechtsanwalt des Geschädigten sogar pauschal vorgeschlagen, seinem Mandanten von einer Abfindungserklärung dringend abzuraten.
A. Einleitung
B. Vergleichsabschluss
C. Arten des Abfindungsvergleichs
I. Abfindungsvergleich ohne Vorbehalt
1. Wirkung
2. Ausnahmen von der Ausschlusswirkung/Änderungsmöglichkeiten
3. Formulierungsvorschläge
II. Abfindungsvergleich mit Vorbehalt
1. Wirkung
2. Formulierungsvorschläge
D. Belehrungspflichten des Rechtsanwalts
I. Allgemeines
II. Häufige Fehlerquellen / Haftungsfallen
E. Kapitalisierung
I. Schmerzensgeldrente
II. Erwerbsschadens-, Unterhaltsschadens-, Haushaltsführungsschadensrente
1. Anspruch auf Kapitalisierung
2. Prognosen
III. Der „richtige“ Zinssatz / Abzinsung
Wichtige Rechtsprechung mit Anmerkungen
Umfang: 93 Seiten
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