Selbststudium
geeignet für 5 Std. Fortbildung gem. § 15 FAO Abs. 4 im Arbeitsrecht oder im Sozialrecht
Verfasser(in):
Rechtsanwältin Bettina Schmidt, Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht, Bonn

Bettina Schmidt: Schwerbehinderte Arbeitnehmer – alles, was bei Prävention und Kündigung wichtig ist

Arbeitsrecht |
Sozialrecht
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In § 2 Abs. 1 SGB IX findet sich zunächst der Begriff der „Behinderung“.  Der Begriff der Behinderung ist von demjenigen der Krankheit abzugrenzen.

Nach § 167 Abs. 1 S. 1 SGB IX ist der Arbeitgeber bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, verpflichtet, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung, die in § 176 SGB IX genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt einzuschalten, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung sowie mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

Der Kündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch IX besteht darin, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf (§ 168 SGB IX).

Gliederung

I. Definition der Behinderung (§ 2 Abs. 1 SGB IX) und des schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX)

II. Prävention nach § 167 Abs. 1 SGB IX

III. Zustimmungserfordernis für schwerbehinderte Arbeitnehmer

IV. Zustimmungsfreie Beendigung des Arbeitsverhältnisses

V. Kündigungsschutzverfahren

VI. Entscheidung des Integrationsamtes

VII. Rechtsmittel

VIII. Unkenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung

IX. Besonderheiten bei der außerordentlichen Kündigung - § 174 SGB IX


Umfang: 67 Seiten

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