Selbststudium
geeignet für 5 Std. Fortbildung gem. § 15 FAO Abs. 4 im Strafrecht
Verfasser(in):
Dr. Heiko Artkämper, Staatsanwalt als Gruppenleiter a.D. und Grit Weise, Richterin am LG

Dr. Heiko Artkämper/Grit Weise: Effektive Strafverteidigung vor Beginn einer Hauptverhandlung insbesondere bei Untersuchungshaft

Strafrecht
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Wer denkt, dass ein Strafverfahren mit der Hauptverhandlung beginnt, liegt falsch: Nur etwa 25 % der bei den Staatsanwaltschaften eingehenden Verfahren gelangen zu einer Anklage, die gerichtliche Nichteröffnungsquote liegt - ebenso wie die Zahl der Freisprüche - im unteren einstelligen Bereich. Zudem ist aus psychologischen Aspekten zu berücksichtigen, dass die Berufsrichter, die in der Hauptverhandlung entscheiden werden, zuvor im Zwischenverfahren einen hinreichenden Tatverdacht - mithin eine Verurteilungswahrscheinlichkeit - bejaht haben.

Eine effektive Verteidigung muss daher möglichst frühzeitig und lange vor der Hauptverhandlung einsetzen.

 

Gliederung

1. Ziel des Ermittlungsverfahrens

2. Das Interesse der Verteidigung an der Wahrheit

3. Aufgaben des Strafverteidigers im Zwischenverfahren

4. Untersuchungshaft - Materielles

5. Vorführung

6.  Beginn der Untersuchungshaft

7. Durchführung der Untersuchungshaft

8. Verteidigung im Ermittlungsverfahren

9. Auseinandersetzung mit Verlautbarungen der StA und der Medien

10. Rechtsbehelfe bei Untersuchungshaft

11. Überhaft

12. Zwischenverfahren

13  Abschluss des Zwischenverfahrens

14  Exkurs: Die Besetzung des Gerichts

Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß  § 101 Abs. 2 GG


 
Umfang:  59 Seiten

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