Selbststudium
geeignet für 5 Std. Fortbildung gem. § 15 FAO Abs. 4 im Arbeitsrecht oder im Sozialrecht
Verfasser(in):
Willi Johannes Kainz, Vorsitzender Richter am Bayerischen Landessozialgericht ("Unfallsenat")

Willi Johannes Kainz: Die Feststellung der Schwerbehinderung mit Merkzeichen und Nachteilsausgleichen

Arbeitsrecht |
Sozialrecht
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In einer zunehmend alternden Gesellschaft kommt dem Behindertenrecht eine ständig steigende Bedeutung zu. Wenn wir uns die statistische Entwicklung der letzten Jahre ansehen, so sind knapp ca. 10 % der deutschen Bevölkerung schwerbehindert. Hinzu kommt noch eine große Anzahl von Menschen mit einer einfachen Behinderung. Die Betroffenheit der Geschlechter hat sich in den letzten Jahrzehnten in etwa angenähert und liegt bei etwa 50 %. Die Schwerbehindertenquote nimmt insbesondere mit dem zunehmenden Alter der Bevölkerung zu. So sind ca. 25 % der schwerbehinderten Menschen über 64 Jahre alt.

Mit dem vorliegenden Skript werden die wesentlichen Grundzüge der Feststellung des Grades der Behinderung sowie der Merkzeichen mit Hinweisen zu den Nachteilsausgleichen dargestellt. 

Aus didaktischen Gründen hat sich der Autor auf wesentliche Fragestellungen beschränkt. Es wird im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der Landessozialgerichte sowie die Rechtslage ab dem 1.1.2025 abgestellt.

Das Skript verschafft einen schnellen und praxisnahen Überblick über die Feststellung des GdB und der Merkzeichen.

 

Gliederung

1. Wichtige Rechtsquellen für die Feststellung der Behinderung und des GdB nach dem SGB IX 

2. Die Feststellung der Behinderung und des GdB nach dem SGB IX 

2.1 Zu berücksichtigende Gesundheitsstörungen in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe.

2.2 Zuordnung eines Einzel-GdB

2.3 Die Bildung des Gesamt-GdB

2.4 Die Feststellung der Schwerbehinderung

3. Wichtige Nachteilsausgleiche durch Merkzeichen

3.1 Pauschbeträge

3.2 Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, Merkzeichen „G“

3.3 Außergewöhnliche Gehbehinderung Merkzeichen „aG“

3.4 Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen „B“)

3.5 Hilflosigkeit „H“

3.6 Blindheit Merkzeichen „Bl“

3.7 Gehörlosigkeit – Merkzeichen „Gl“

3.8 Befreiung von den Rundfunkgebühren Merkzeichen „RF“

4. Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX   

4.1 Überblick

4.2 Voraussetzung der Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX

5. Verfahrensrechtliche Hinweise

5.1 Verwaltungsverfahren

5.2 Sozialgerichtliches Klageverfahren

 

Umfang: 49 Seiten

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