Hans-Günter Ernst: Erwerbsschaden 2025 - Prognose, Berechnung, Vorbehalte
Die Ersatzpflicht eines Erwerbsschadens setzt im Ausgangspunkt zweierlei voraus: Zum einen muss der Schädiger eine Körper- und/oder Gesundheitsbeschädigung des Geschädigten zu verantworten haben, zum anderen muss diese Verletzung einen konkreten finanziellen Nachteil zur Folge haben
Der Nachweis des Haftungsgrundes ist nach dem strengen Beweismaßstab des § 286 ZPO zu führen. Es genügt allerdings – anders als im Sozialversicherungsrecht – die bloße Mitursächlichkeit der schadenstiftenden Handlung für den eingetretenen Verletzungserfolg.
Arbeitskraft und Erwerbsfähigkeit sind Eigenschaften der Person, die, haftungsrechtlich gesehen, in erster Linie mit den Rechtsgütern der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit verbunden sind. Nach § 823 BGB, § 11 StVG (und den entsprechenden anderen Vorschriften) löst die Verletzung dieser Rechtsgüter für sich allein noch keine vermögensrechtliche Ersatzpflicht aus (anders als das Schmerzensgeld). Das ist erst der Fall, wenn aus der Verletzung dieser Rechtsgüter ein Vermögensnachteil entstanden ist.
Zu ersetzen sind nicht nur der vereinbarte Lohn, sondern alle wirtschaftlichen Nachteile, die im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung der Arbeitskraft entstehen.
Gliederung
I. Einleitung
II. Allgemeine Grundlagen
1. Ersatzfähige Positionen
2. Minderung der Erwerbsfähigkeit
3. Prognose
4. Schadenminderungspflicht
5. Anrechnung von Vorteilen
6. Dauer der Ersatzpflicht
7. Mittelbar Geschädigte
III. Einzelne Fallgruppen
1. Arbeitnehmer
2. Beamte
3. Selbstständige
4. Verzögerter/Verhinderter Eintritt in das Erwerbsleben
Aktuelle Rechtsprechung mit Anmerkungen
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Feststellung und Prognose des Verdienstausfalls eines Fußballtrainers
Bemessung des Schadenersatzes bei Verkehrsunfall, hier: Verdienstausfall unter Berücksichtigung der voraussichtlichen beruflichen Entwicklung einer Krankenschwester
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