Dr. Heiko Artkämper/Grit Weise: Strafverfahren mit Sachverständigen (Kriminaltechnik, psychiatrische und psychologische Sachverständige)
Es ist kaum ein (größeres) Strafverfahren vorstellbar, bei dem nicht ein kriminaltechnischer Sachverständiger hinzugezogen wird. Bereits in den Akten finden sich regelmäßig kriminaltechnische Gutachten - oftmals Behördengutachten - die durch Verlesung gem. § 256 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt werden können, sofern nicht die Aufklärungspflicht gebietet, den Sachverständigen persönlich zu hören. Es ist Aufgabe des Verteidigers, die Aufklärungspflicht durch Erklärungen und Anträge zu aktualisieren. Das ist nur möglich, wenn er sich mit der Materie vertraut gemacht hat. Interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Juristen und Forensikern ist herausfordernd, zumal die kriminaltechnische und rechtsmedizinische Beweisführung trotz aller Fortschritte in Naturwissenschaften und Technik nicht frei von Schwächen und Fehlerquellen ist.
Gliederung
1. Einführung
2. Formelle Voraussetzungen beim Umgang mit (vorläufigen) Gutachten
3. Zeitpunktfragen für einen weiteren Sachverständigen
4. Ablehnung eines Sachverständigen
5. Befragung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung
6. Praxisrelevante Einzelfälle aus dem Bereich psychologische und psychiatrische Sachverständige
7. Praxisrelevante Einzelfälle aus dem Bereich Kriminaltechnik
8. Praxisrelevante Einzelfälle aus dem Bereich Rechtsmedizin
9. Anhang: Dolmetscher
Umfang: 72 Seiten
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