Hans-Günter Ernst: Verdienstausfall nach Personenschaden: Berechnung, Durchsetzung und Abwehr der Ansprüche
Die Ersatzpflicht eines Erwerbsschadens setzt zweierlei voraus: Der Schädiger muss eine Körper- und/oder Gesundheitsbeschädigung des Geschädigten zu verantworten haben. Zudem muss diese Verletzung einen konkreten finanziellen Nachteil zur Folge haben.
Arbeitskraft und Erwerbsfähigkeit sind Eigenschaften der Person, die, haftungsrechtlich gesehen, in erster Linie mit den Rechtsgütern der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit verbunden sind. Nach § 823 BGB, § 11 StVG löst die Verletzung dieser Rechtsgüter für sich allein noch keine vermögensrechtliche Ersatzpflicht aus. Das ist erst der Fall, wenn aus der Verletzung dieser Rechtsgüter ein Vermögensnachteil entstanden ist. Anders als im Bereich des Sozialversicherungsrechts spielt der abstrakte Umfang einer Minderung der Erwerbsfähigkeit keine entscheidende Rolle.
Zu ersetzen sind nicht nur der vereinbarte Lohn, sondern alle wirtschaftlichen Nachteile, die im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung der Arbeitskraft entstehen
Bereitet der Nachweis des Erwerbsschadens vornehmlich Schwierigkeiten, wenn Prognosen über die zukünftige berufliche Entwicklung des Geschädigten zu treffen sind. Weitere erhebliche Streitpunkte bieten der Umfang von Schadensminderungspflichten und des Vorteilsausgleichs. Bei den einzelnen Fallgruppen (Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige, Arbeitslose, Schüler) sind jeweils Besonderheiten zu beachten
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Allgemeine Grundlagen
1. Ersatzfähige Positionen
2. Minderung der Erwerbsfähigkeit
3. Prognose
4. Schadenminderungspflicht
5. Anrechnung von Vorteilen
6. Dauer der Ersatzpflicht
7. Mittelbar Geschädigte
III. Einzelne Fallgruppen
1. Arbeitnehmer
2. Beamte
3. Selbstständige
4. Verzögerter/Verhinderter Eintritt in das Erwerbsleben
Aktuelle Rechtsprechung mit Anmerkungen
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Umfang
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